CFG: Urlaub bedeutet Urlaub! – Kein Verzicht auf Ansprüche aus den Tarifverträgen

24.06.2021 Eilmeldung

Wir möchten Euch heute, wie im letzten ver.di Call in der Condor angekündigt, über unsere Auffassung zum Letter „Veränderter Urlaubsanspruch während Kurzarbeit im Jahr 2021“ welcher uns alle von der Geschäftsleitung erreicht hat, informieren. Wir sehen den Zeitpunkt als auch die Ausrichtung des Schreibens kritisch und sind über die rechtliche Interpretation eines nicht rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Revision anhängig beim Bundesarbeitsgericht BAG: 9 AZR 225/21) durch die Condor mehr als erstaunt.

Wir halten den Weg von Condor an dieser Stelle schlichtweg für falsch. Es ist unserer Meinung nach nicht nur im juristischen Sinne falsch so zu handeln, sondern auch im menschlichen Sinne. Die Fürsorgepflicht, die Condor uns als Beschäftigten gegenüber nach dieser harten Zeit der letzten Jahre besonders hat, wird erneut mit Füßen getreten, was auch die augenscheinliche zusätzliche Drohkulisse des letzten Absatzes erneut belegt.

Doch nun zu den Fakten

Kann mir die Condor meinen Urlaubsanspruch wegnehmen?

Wir sind überzeugt: Nein. – Genehmigter Urlaub ist genehmigter Urlaub. Gerade wenn Du Dich noch im gesetzlichen Urlaubszeitraum (die ersten 20 Tage des Erholungsurlaubs) befindest, ist Dein Urlaubsanspruch als auch die Gewährung nicht rückführbar. Du trägst nicht das unternehmerische Risiko der Condor.

 

Was ist mit dem Tarifurlaub? Also ab dem 21. Tag?

Auch hier gilt, genehmigt ist genehmigt und Anspruch ist Anspruch. Auch die Kurzarbeit ändert an der Tatsache nichts. Ein betrieblicher Grund kann auch nicht vorliegen, da Condor Dich alternativ mit dem Symbol X0 in KuG halten will. Für Condor hat das den Vorteil, dass sie vom Staat Ersatzleistungen bekommen – Für Dich den Nachteil, dass Du kurzfristig aus der dann als KuG deklarierten Zeit in den Einsatz beordert werden kannst. – An einen Wohn- bzw. Einsatzort fernen Aufenthalt ist dann nicht zu denken.

 

Kann ich auch freiwillig auf meinen Anspruch aus dem Tarifvertrag auf den tariflichen Urlaub verzichten?

Ein rechtswirksamer Verzicht auf tarifvertragliche Rechte ist grundsätzlich nicht möglich. Das ist im §4 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt. Auch eine Verwirkung der tariflichen Ansprüche ist nicht möglich. Mit diesen Wirkungsgrundsätzen bezweckt das TVG den Schutz für uns als Beschäftigte. Jede und jeder von uns soll davor bewahrt werden, die Absicherung durch den Tarifvertrag auf Druck des Arbeitgebers aufzugeben.

 

Was muss ich im Zweifel tun, wenn Condor dieses Verfahren dennoch durchzieht und meinen Urlaub kürzt?

Da der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend für uns ver.di-Mitglieder gilt, besteht ein Anspruch auf die tarifvertraglichen Leistungen, ohne dass es noch einmal zwischen Condor und uns vereinbart werden müsste. Die Grundlage der Ansprüche ist der geltende Tarifvertrag. Condor ist verpflichtet, die Leistungen (in unserem Falle den Urlaub) von sich aus zu gewähren, ohne dass jeweils eine Aufforderung dazu erfolgen müsste. Sollte Condor dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können die Ansprüche notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Wir hoffen jedoch, dass sich dieser Weg durch ein Einlenken der Condor vermeiden lässt – doch diese Entscheidung liegt einzig und allein bei Condor. ver.di-Mitglieder erhalten im Zweifel dafür vollumfänglich kostenlosen Rechtsschutz bis notfalls zum BAG. – Sinnvollerweise sollte aber vor einer Klage die anstehende Entscheidung des BAG (ein Verhandlungstermin dort steht noch nicht fest) abgewartet werden. Ein Muster für die außergerichtliche Geltendmachung, um die Rechte solange zu wahren, kommt am Ende dieses Schreibens.

 

Was hat es mit dem Urteil auf sich, das Condor anführt?

Im wahrscheinlich von Condor angeführten Urteil 6 Sa 824/20 vom 12.03.2021 des LAG Düsseldorf hat das Gericht bei einer nicht-tariffierten Verkaufshilfe für Backtätigkeiten in Teilzeit festgestellt, dass ggf. eine Kürzung des Anspruches möglich sei. Ob dies so ist, ist nicht juristisch final entschieden, somit ist das Urteil auch nicht rechtskräftig. Und selbst wenn es so wäre, wäre es nicht gleichwertig übertragbar.  Unserer Meinung nach fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Kürzung des Urlaubsanspruchs. Ein solches Recht ergibt sich weder aus § 3 BurlG noch aus Europäischem Recht. Soweit der Europäische Gerichtshof  (EuGH) in Entscheidungen vom 08.11.2012 –C-229/11 und C-230/11 –entschieden habe, dass eine Urlaubskürzung bei Kurzarbeit zulässig sei, habe dies ausschließlich für den Fall gegolten, dass eine entsprechende kollektivrechtliche Regelung bestehe. Eine solche Regelung gibt es bei Condor nicht. Außerdem habe es sich um einen Fall der Transfer-Kurzarbeit, nicht wie im von Condor angeführten fall um konjunkturelle Kurzarbeit gehandelt. Jedenfalls für konjunkturelle Kurzarbeit scheide eine Kürzungsmöglichkeit aus. So haben wir während der konjunkturellen Kurz-arbeit keine den Erholungszwecken dienende  Freizeit.  Die Zeit während Kurzarbeit „Null“ ist nicht planbar, da wir als Beschäftigte jederzeit mit einer Wiederaufnahme der Arbeit rechnen müssen.  Auch unterliegen wir während der Kurzarbeit „Null“ zahlreichen sanktionsbewährten Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit. Außerdem ergibt sich aus § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III, dass vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld vorrangig Urlaub zu gewähren ist. Das darf nicht dadurch konterkariert werden, dass uns als Beschäftigten der Erholungsurlaub gekürzt werden soll.

 

Ich habe gehört, dass es bei der Lufthansa z.B. auch gemacht wird.

Das ist korrekt, aber hier ist die „Herausgabe“ des Urlaubs ein so genannter Krisenbeitrag, der mit den Tarifpartnern vereinbart ist. Diese Vereinbarung besagt aber auch, dass bereits genehmigter Urlaub in jedem Falle zu gewähren ist. Somit ist auch das nicht vergleichbar.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

lasst uns hier erneut zusammenstehen. Lasst es nicht zu, dass Condor so mit euch umspringt. Für Rückfragen stehen wir Euch gerne zur Verfügung

Kollegiale Grüße

Eure Condor Tarifkommissionen Kabine und Boden

 

P.S.: Die Mustergeltendmachung ist exklusiv für Mitglieder und kann in der ver.di Condor Facebook Gruppe abegrufen werden

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